|
Rechtstipps
Recht auf weibliche Pflegekräfte
Mulfingen (kobinet) Immer wieder verweisen Kostenträger behinderte
Fraün auf die „billige“ Versorgung durch Zivildienstleistende. Der Einsatz von hauptamtlichen, weiblichen Pflegekräften sei mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Das ist laut Schellhorn (siehe
BSHG-Kommentar, 16. Auflage, 2002, Seite 66, 17a) nicht korrekt, meint Elke Bartz, Vorsitzende des Forums selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA). „Wir haben immer wieder Anfragen verzweifelter
Fraün, die auf keinen Fall von Männern gepflegt werden wollen. Teilweise haben sie sexüllen Missbrauch erfahren müssen, oder fürchten sich davor, eines Tages Opfer zu werden.“ Keine nichtbehinderte Frau würde
Situationen ausgeliefert, in denen bekanntermaßen die Missbrauchsquote sehr hoch ist. Behinderte Fraün würden ausschließlich aus Kostengründen von einigen Sozialhilfeträgern unnötigerweise zu möglichen Opfern
gemacht. Ihnen drohen die Sozialhilfeträger, sich entweder mit der Hilfe von Zivis zu begnügen, oder sich nach einem Heimplatz umzusehen.
Schellhorn in seinem Kommentar: „Angemessen ist der Wunsch einer
Hilfeempfängerin, dass bei einer notwendigen ambulanten Pflege, die sich auch auf den Intimbereich erstreckt, weibliche Pflegekräfte eingesetzt werden und sie nicht auf die kostengünstigere Pflege durch
Zivildienstleistende verwiesen wird (Hess. VGH, NDV 1988,188)“. hjr
Bahnbrechendes Urteil für Diabetiker
Düsseldorf (kobinet) In einem Gerichtsverfahren, in dem die Klägerin
gegen die Bewertung ihrer Behinderung Diabetes gegen das Versorgungsamt geklagt hatte, hat das Sozialgericht Düsseldorf für die Klägerin entschieden. Damit hat der Richter die Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit, die von den Versorgungsämtern angewendet werden, für die Erkrankung Diabetes außer Kraft gesetzt und folgt den Bewertungskriterien des Deutschen Diabetiker-Bundes. Das Urteil ist im Sozialportal
www.sozialportal.de in der Rubrik Sozialgesetze/Gerichtsurteile zu finden. js
Kosten für Reisebegleitung können steuerlich abgesetzt werden
Einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az II R 58/98) zufolge können
behinderte Menschen in bestimmten Fällen die angemessenen Reisekosten für Assistenzpersonen steürlich neben dem Pauschalbetrag für Körperbehinderte geltend machen. Dies gilt für Fahrt-, Unterkunfts- und
Verpflegungskosten. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen auf ständige Begleitung angewiesen sind.
Quelle: www.handicap-network.de
Kassen dürfen Nutzung von eigenem Pflegedienst nicht vorschreiben
Krankenkassen haben nicht das Recht, ihre Versicherten zur
Inanspruchnahme eines kasseneigenen Pflegedienstes zu zwingen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Wenn eine Krankenkasse aus Kostengründen einen eigenen Pflegedienst gründe, müsse dessen
Nutzung für die Versicherten auf freiwilliger Basis erfolgen. Die Wahlfreiheit der Patienten dürfe nicht ohne gesetzliche Grundlage eingeschränkt werden, heißt es in dem Urteil. (AZ.: B 3 A1/02 R)
Quelle: www.handicap-network.de
Chronisch Kranke haben im Ausland Anspruch auf Behandlung
Bei Bedarf haben auch chronisch kranke Rentner Anspruch auf eine
Krankenhausbehandlung im Ausland. Die Kostenerstattung darf von den Versicherungsträgern am Wohnort nicht mit dem Hinweis verweigert werden, dass die Krankheit schon vorher bekannt gewesen sei, urteilte der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Europäische Gemeinschaft habe die Mobilität der Rentner ausdrücklich fördern wollen, hieß es zur Begründung. Insbesondere dürften chronisch kranke Rentner nicht von
Leistungen ausgeschlossen werden, die durch die Entwicklung ihrer Krankheit im Ausland erforderlich würden. Urteil des Europäischen Gerichtshofes: Az: C-326/00
Quelle: www.handicap-network.de
Häusliche Krankenpflege muss nicht zu Hause erfolgen
Das Bundessozialgericht (BSG) verpflichtet mit seinem Urteil vom 21.
November 2002 die AOK Gesundheitskasse zur Zahlung von häuslicher Krankenpflege in der Schule. Für einen diabeteskranken Schüler wollte die AOK die Kosten für die Verabreichung von Insulinspritzen während des
Schulbesuches nicht erstatten. Da sich der Schüler nicht in seiner häuslichen Umgebung, sondern in der Schule befinden würde, wollte sie die Kosten nicht übernehmen. Dem gegenüber meinte das Gericht, dass dies nicht
relevant sei, weil der Gesetzgeber bei der „häuslichen Krankenpflege“ lediglich zwischen einer ambulanten und stationären Versorgung unterscheiden wolle. Diese sei jedoch nicht an die Wohnung des Betroffenen oder
seiner Familie gebunden. Urteil des BSG Kassel, Az: B 3 KR 13/02 R
Quelle: www.handicap-network.de
Sozialhilfeträger muss Teilnahme an Tagung bezahlen
(kobinet) Der behinderte Kläger konnte die Kosten für die Teilnahme
an der Tagung „Assistenz - Schlüssel zur Selbstbestimmung behinderter Menschen“ nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte die Kostenübernahme ab.
Da Verwaltungsgerichtsverfahren erfahrungsgemäß bis zum
Verhandlungstermin eine gewisse Zeit daürn und bis dahin die Tagung vorüber gewesen wäre, beantragte der Kläger eine einstweilige Anordnung. Dieser gab das Verwaltungsgericht Kassel (Geschäftsnummer 7 G
905/03) mit Datum vom 25.4.2003 statt.
Als Begründung wurde unter anderem das nicht erfolgte Ermessen
generell benannt. So hatte der Sozialhilfeträger die Teilnahme als sinnvoll aber nicht notwendig abgetan. Darüber hinaus standen die Richter der Veranstaltung soviel Bedeutung zu, dass sie eine Teilnahme des
behinderten Klägers und die damit verbundene Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe als notwendig und angemessen beurteilten.
Der Kläger habe das Recht, sich über die komplizierte und komplexe
Situation der persönlichen Assistenz (auch finanziell und rechtlich) umfassend zu informieren. Ein Verweis auf ausschließlich schriftliche Informationen sei nicht zulässig. Auch das pauschale Hinweisen auf eine
eventülle spätere Veranstaltung in Kassel und Umgebung sei nicht ausreichend. Elba
|