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In der letzten Regierungsperiode der Koalition von SPD und BĂśNDNIS 90/DIE
GRĂśNEN verabschiedet das Parlament mehrere Gesetze, die das Leben behinderter Menschen unmittelbar betreffen. Die wichtigsten davon sind das SGB XI (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) und das
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BBG). Das SGB XI trat am 1. Juli 2001 in Kraft. Das BBG am 1. Mai 2002. PARTIZIP fragt dieBundesministerin der Justiz Frau Brigitte Zypries welche Perspektiven behinderte
Menschen in unserem Land haben, weitere rechtsverbindliche UnterstĂĽtzungen zu erhalten.
PARTIZIP:
Die Gleichstellung behinderter Menschen wurde bereits in der letzten Legislaturperiode in Gang gebracht. Jetzt, trotz des EU-Jahres der Menschen mit Behinderungen, drohen diese positiven Prozesse zu versacken. Wer die Magdeburger Eröffnungsrede des Ministerpräsidenten Sachsen-Anhalts, Prof. Dr. Wolfgang Böhmer (CDU) gehört hat, ist Zeuge einer unglaublichen Diskriminierung. Scheinbar sind noch nicht alle Menschen gleichgestellt. Die behinderten Menschen in Deutschland und ihre Verbände warten auf das lang ersehnte und versprochene Antidiskriminierungsgesetz. Wann können wir damit rechnen?
Ministerin Zypries:
In der vergangenen Legislaturperiode sind mit der Reform des Sozialgesetzbuches IX – Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen – sowie mit dem Behindertengleichstellungsgesetz entscheidende Fortschritte im Hinblick auf die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen erreicht worden. Sie sind nun auch von Rechts wegen nicht länger nur Objekt staatlicher Fürsorge und Förderung, sondern können ihre Rechte auf Teilhabe im Rahmen der geltenden Gesetze einfordern.
Anlass fĂĽr den Erlass eines allgemeinen zivilrechtlichen
Antidiskriminierungsgesetzes ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vorschreibt. Über die Einzelheiten der Umsetzung wird
derzeit in den Koalitionsparteien beraten. Ich selbst bin eher skeptisch, ob das Gesetz auch andere Merkmale wie Behinderung, Alter, sexĂĽlle Orientierung, Geschlecht, Religion und Weltanschauung umfassen sollte.
Denn damit würden wir die grundrechtlich garantierte Freiheit der Bürger im privaten Rechtsverkehr sehr stark einschränken. Zum Ausgleich müsste die Möglichkeit einer Rechtfertigung wegen eines sachlichen
Grundes vorgesehen werden. Dann bliebe unklar, was verboten ist und was nicht.
Wir prĂĽfen deshalb, wo konkreter Handlungsbedarf im Bereich des allgemeinen
Zivilrechts besteht, um die Rechtsstellung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und ob dann nicht besser andere Gesetze geändert werden. Der Staat darf selbstverständlich behinderte Menschen nicht
benachteiligen; er darf sie nach unserer Verfassung sogar bevorzugen – und tut das ja auch in zahlreichen Bereichen.
PARTIZIP:
Hätte ein Ziviles Antidiskriminierungsgesetz Ansatzpunkte geboten, etwas gegen die Äußerungen von Ministerpräsident Böhmer zu unternehmen?
Ministerin Zypries:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich mich inhaltlich zu der von Ihnen erwähnten Bemerkung von Herrn Ministerpräsident Prof. Dr. Böhmer nicht äußern möchte. Klar ist allerdings, dass ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz vor allem auf die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Verträgen zielt, nicht aber auf Meinungsäußerungen. Insoweit bieten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie etwa das Presserecht – und notfalls das Strafrecht – hinreichenden Schutz. Sie wissen, dass das Recht der freien Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft einnimmt, und das ist auch gut so. Die Antwort lautet also: Nein, ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz hätte hier keine Handhabe gegeben.
PARTIZIP:
Rechnen Sie, im Falle einer expliziten Berücksichtigung von Behinderung, nach der Gesetzeseinführung mit einer Prozesswelle, die das Ausmaß der täglich stattfindenden Diskriminierungen an behinderten Menschen drastisch verdeutlicht?
Ministerin Zypries:
Über die Einzelheiten des zivilrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes ist noch nicht entschieden. Deshalb kann ich auch noch nichts zu den Auswirkungen des Gesetzes sagen; eine solche Prognose ist ohnehin schwierig. Unabhängig davon sollten wir aber die Gestaltungskraft von Gesetzen nicht überschätzen. Der Wandel der Gesellschaft vollzieht sich doch meist ganz anders, und das Recht reagiert dann auf die Änderungen. Gegen Vorurteile helfen klagbare Ansprüche nur sehr begrenzt. Ich setze da eher auf die Kraft der Zivilgesellschaft, auch derjenigen, die sich – wie Sie – mit Engagement für die berechtigten Belange Benachteiligter einsetzen.
PARTIZIP:
Dennoch sind Gesetze wichtig, gerade dann, wenn Sie eine Schutzfunktion darstellen. Sie haben eine Änderung des Sexualstrafrechtes vorgesehen und ein grobes Unrecht an behinderten Menschen abgeschafft. Die Vergewaltigung widerstandsunfähiger Opfer soll jetzt mit dem gleichen Strafmaß geahndet werden, wie die anderer Opfer. Warum werden Handlungen unterhalb der Vergewaltigungsschwelle (sexülle Nötigung) bei widerstandsunfähigen Opfern erst im Wiederholungsfall genauso bestraft wie bei anderen Opfern?
Ministerin Zypries:
Lassen Sie mich vorweg klarstellen: Behinderung bedeutet nicht gleich Widerstandsunfähigkeit. Auch eine behinderte Frau kann „Nein“ sagen und so einen sexüllen Übergriff zurückweisen und sich dagegen wehren. Ein Opfer ist erst dann widerstandsunfähig, wenn es gegenüber dem Täter keinen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder realisieren kann.
In allen Fällen, in denen der Täter ein behindertes Opfer mit Gewalt oder Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, sind die allgemeinen Strafvorschriften gegen sexülle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) anwendbar, weil diese dem Schutz der sexüllen
Selbstbestimmung aller - also auch behinderter - Menschen dienen. Dabei zielt die Bestrafung des Ausnutzens einer hilflosen Lage - das heißt einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos
ausgeliefert ist - in § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB darauf ab, den strafrechtlichen Schutz vor erzwungenen sexuellen Übergriffen insbesondere zugunsten solcher Menschen sicherzustellen, deren Widerstandsfähigkeit
etwa wegen einer Behinderung eingeschränkt ist.
Daraus folgt die Antwort auf Ihre Frage: Handlungen unterhalb der
Vergewaltigungsschwelle, nämlich der sexuellen Nötigung, werden bei widerstandsunfähigen Opfern also nicht erst im Wiederholungsfall genau so bestraft wie bei anderen (nicht behinderten) Opfern. Hier zeigt sich,
dass der strafrechtliche Schutz behinderter Menschen keineswegs hinter dem Schutz nicht behinderter Menschen zurückbleibt. Vielmehr ist die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) eines körperlich
oder geistig behinderten Menschen mit derselben Strafe bedroht wie die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) eines nicht behinderten Menschen.
§ 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) bietet einen
zusätzlichen Strafschutz, der § 177 StGB im Interesse besonders schutzbedürftiger Menschen sinnvoll ergänzt. Diesen zusätzlichen Strafschutz wollen wir mit dem Gesetzentwurf nochmals verbessern. Ich
betrachte dieses Ziel als weiteren Schritt zu einem Strafrecht, das sich mehr als bisher an den berechtigten Schutzinteressen der Opfer, hier behinderter Menschen, orientiert. Ich hoffe und gehe davon aus, dass der
Gesetzentwurf noch vor der Sommerpause verabschiedet werden wird.
PARTIZIP:
Bestand nicht die Möglichkeit einer grundlegenden Reform, in der bei einer fehlenden Einwilligung von einer Ablehnung der sexüllen Handlung ausgegangen wird?
Ministerin Zypries:
Bei dem Ausnutzen einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die gerade bei sexüllen Übergriffen gegen behinderte Menschen in Betracht kommen kann, legt der Bundesgerichtshof den Begriff des Nötigens weit aus. Es reicht aus, dass der Täter sich die seine sexüllen Handlungen ermöglichende oder erleichternde schutzlose Lage bewusst zunutze macht, um den der Tat entgegenstehenden Willen des Opfers zu überwinden. Mit anderen Worten: Für die Verwirklichung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt es, wenn durch das Ausnutzen der schutzlosen Lage ein der Tat entgegenstehender Wille des Opfers gebeugt wird. Einer Nötigungshandlung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999, 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 257 ff.).
Praktisch heiĂźt das: Befindet sich das Opfer in einer schutzlosen Lage, muss es
nur „Nein“ sagen oder seine Ablehnung auf andere Weise zum Ausdruck bringen, um durch § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützt zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich nicht selten schon aus den
Umständen, die eine schutzlose Lage begründen, ergeben wird, dass das Opfer mit den sexüllen Handlungen nicht einverstanden ist (Beispiel: Der Täter fährt mit dem Opfer gegen dessen Willen an einen abgelegenen
Ort).
Meines Erachtens lässt die zu Recht weite Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB
den Schluss zu, dass diese Strafvorschrift den berechtigten Schutzinteressen eines behinderten Opfers voll und ganz Rechnung trägt.
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